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In einer Kölner Eigentümergemeinschaft betreute eine Mieterin werktags von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr bis zu 5 Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren in ihrer Wohnung.
In der für die Wohnungseigentumsgemeinschaft maßgeblichen Teilungserklärung war zu einer gewerblichen Nutzung der Wohnung folgendes festgehalten: Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sie auch von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Als wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner befürchten lässt oder wenn sie den Charakter des Hauses beeinträchtigt. Erteilt der Verwalter eine beantragte Zustimmung nicht oder nur unter Auflage oder wird von ihm eine unwiderruflich erteilte Zustimmung widerrufen, so kann der betroffene Miteigentümer einen Beschluss der Gemeinschaft herbeiführen, die die Entscheidung des Verwalters mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen ändern kann. |
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Die rechtliche Bedeutung der Eintragung Das Grundbuch hat nicht nur die Bedeutung, eine zuverlässige Übersicht über die an einem Grundstück bestehenden Rechte zu geben. Vielmehr sind auch die Entstehung, Rangfolge und Fortbestand dieser Rechte in der Regel von einer Eintragung abhängig. |
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Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Das Grundbuch wird von dem beim Amtsgericht eingerichteten Grundbuchamt geführt. Zuständig sind dort die Rechtspfleger und die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Das Verfahren des Grundbuchamtes richtet sich nach der Grundbuchordnung und einigen ergänzenden Vorschriften. Eintragung Grundsatz ist, daß im Grundbuch nur etwas eingetragen wird, wenn derjenige, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird, die Eintragung bewilligt hat. Wenn eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen werden soll, muß der Eigentümer die Eintragung bewilligen. Soll das Eigentum am Grundstück auf einen neuen Eigentümer umgeschrieben werden, der das Grundstück gekauft hat, so muß der alte Eigentümer die Umschreibung bewilligen. Bei Eigentumsumschreibungen muß außerdem nachgewiesen werden, daß sich neuer und alter Eigentümer in notarieller Form über den Eigentumsübergang geeinigt haben. |
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Parabolantenne: Bitte nicht einfach an der gemeinschaftlichen Fassade anbringen Eine Miteigentümerin mit deutschem Pass und polnischer Herkunft brachte an der Fassade des Hauses eine SAT-Antenne an, mit der sie und ihre Familie zahlreiche polnische Fernsehsender empfangen konnten. Ihre Begründung "Über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei."Mit einem geeigneten SAT Receiver lassen sich tatsächlich viele TV Sender empfangen, die aus Polen gesendet werden. Bei Menschen polnischer Herkunft ist, wie auch für viele andere Nationalitäten, der Wunsch nach heimischen Fernsehprogrammen groß. Auch fernab der Heimat möchte man mit seiner Kultur verbunden bleiben und Sendungen in der eigenen Muttersprache ansehen. Hierfür benötigt man diese spezielle Technik , da spezielle Empfangskanäle benötigt werden, um Programme aus bestimmten Regionen auf den Fernsehbildschirm zu bekommen. Doch: Das wollte sich die Eigentümergemeinschaft nicht gefallen lassen, die Parabolantenne verschandele die Fassade und außerdem reiche die Anzahl der polnischsprachigen Sender. |
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Das Abflussohr ist verstopft und die Markise hat einen Riss. Wer ist für Reparatur oder Ersatz zuständig? Die Gemeinschaft oder Sie als Sondereigentümer?Die Zuordnung ist oft nicht einfach. Eine tabellarische Übersicht der Gebäudeteile von A wie Abdichtung bis Z wie Zwischenwand finden Sie unter Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Wer trägt die Kosten für Reparatur oder Ersatz? |
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Vertrauen ist gut, Nachmessen ist besser. Das gilt zumindest für die Wohnfläche der eigenen vier Wände. Denn häufig rechnen Verkäufer und Vermieter mehr in die Wohnfläche ein als erlaubt. Mit teuren Folgen für den Kunden. Denn der muss Miete oder einen Kaufpreis für eine Wohnfläche zahlen, über die er in Wahrheit nicht verfügt. Nachmessen kann also lohnen. Doch aufgepasst: Nicht immer weisen unterschiedliche Ergebnisse auf falsche Berechnungen hin. Denn auch der verwendete Berechnungsmodus bestimmt die Wohnfläche. |
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Die notwendigen Versicherungen der WEG-Gemeinschaft werden in § 21 Abs. 5, Nr. 3 aufgezählt. Demnach gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG den Abschluß einer solchen Versicherung verlangen. Das WEG spricht nur von einer Feuerversicherung des "gemeinschaftlichen Eigentums" gegen Feuergefahr. Die Gebäudeversicherung umfasst aber immer sowohl das gemeinschaftliche Eigentum als auch die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile. Etwas anderes wäre auch kaum durchführbar. |
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Die Teilungserklärung regelt im engerem Sinne nur die rein dinglichen Rechtsverhältnisse: Abgrenzung und Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Festlegung und Zuordnung der Miteigentumsanteile. Von ihr zu unterscheiden ist die Gemeinschaftsordnung. Die Gemeinschaftsordnung ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Regelung des Innenverhältnisses der Eigentümergemeinschaft. Oftmals als Bestandteil der Teilungserklärung hat sie dabei eine überragende Bedeutung in der Eigentümergemeinschaft, sie ist praktisch die "Verfassung" der Gemeinschaft. Zurück zur Teilungserklärung. Das WEG sieht in § 2 zwei Möglichkeiten zur Begründung von Wohnungseigentum vor: |
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Mit einer wichtigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 02.06.2005 (V ZB 32/05) entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, einzelne Eigentümer haften nur in Ausnahmefällen für die Schulden der Gemeinschaft. |
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 | Die Gemeinschaftsordnung ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer zur Regelung des Innenverhältnisses der Eigentümergemeinschaft. Oftmals als Bestandteil der Teilungserklärung hat sie dabei eine überragende Bedeutung in der Eigentümergemeinschaft, sie ist praktisch die "Verfassung" der Gemeinschaft. | |
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Grund und Boden ist ein Gut, das nicht vermehrt werden kann und das wegen seiner Knappheit wertvoll ist. Dem Eigentum an Grundstücken kommt daher besondere Bedeutung zu. Grundstücke werden bevorzugt als Sicherheiten für Kredite in der Form der Hypothek oder Grundschuld verpfändet. Sie können auch mit anderen Rechten belastet werden. Ferner kann das Eigentumsrecht des Eigentümers oder seine Befugnis, über das Grundstück zu verfügen, beschränkt sein. Wenn der Besitzer sein Haus als Sicherheit für einen Kredit verwendet, wird dies im Grundbuch eingetragen, sodass es im Fall eines Zahlungsausfalls des Schuldners in den Besitz des Gläubigers übergeht. Gleiches gilt auch für Grundstücke, Häuser und Wohnungen, die noch nicht komplett abbezahlt sind. Sie gehören genau genommen solange der Bank oder Bausparkasse, bis der eigentliche Besitzer sämtliche Raten beglichen hat. Erst dann hat der die Möglichkeit, das Grundbuch entsprechend ändern und sich als alleinigen Eigentümer aufführen zu lassen. Daher wird bei einem Hauskauf auch geprüft, ob im Grundbuch eine sogenannte Grundschuld eingetragen ist. Darüber hinaus spielt das Grundbuch noch in einigen weiteren Bereichen eine Rolle, seine Bedeutung für die verschiedensten Angelegenheiten des Miet-, Wohn-, und Grundstücksrecht ist also nicht zu unterschätzen. |
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Praxishandbuch Wohnungseigentum Ein Kunde: Ich habe mir dieses Buch gekauft, weil ich selber Eigentum besitze. Ich fand das Buch ist leicht verständlich und gibt einen umfassenden rechtlichen Überblick. Die Begriffe werden dort für jedermann erklärt. In diesem Buch ist alles drin, was man an Wissen braucht im WEG-Recht ... weiter über Amazon
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