| Markisen, Rolladen |
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Markisen sind grundsätzlich als fassadengestaltendes Element dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Wohnanlage bauseitig errichtet oder erst später angebracht wurden (LG Berlin, 65 S 115/88; Müller differenzierend danach, ob Balkon/Loggia im Sonder- oder Gemeinschaftsgeigentum stehen). Rolläden sind als fassadengestaltende bauliche Elemente dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen mit Ausnahme der innenseitig angebrachten Zugvorrichtungen und der Rolladengurte (vgl. LG Memmingen, Beschl. v. 29.12.1977, 4 T 1048/77, AG Düsseldorf, Beschl. v. 07.05.1987, 291 ii 159/86). Was bei einem Fenster Gemeinschaftseigentum ist und was nicht, können Sie unter "Fenster - Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum oder beides ein bisschen?" nachlesen. |
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