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Freitag, 18. Mai 2012
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Dach, Dachfenster, Abdichtungsanschlüsse

Das Dach ist als konstruktiver Bestandteil mit gleichzeitiger Schutzfunktion und als architektonisches Gestaltungselement zwingend gemeinschaftliches Eigentum.

Auch der Dachbelag (Dachziegel, Teerpappe) ist zwingend Gemeinschaftseigentum (BayObLG, 30.03.2000, 2 Z BR 2/00, dort auch zum Gemeinschaftseigentum an Dächern von Reihenhäusern in der Rechtsform nach WEG; OLG Frankfurt, 09.01.1975, 20 W 561/74; KG Berlin, 10.03.1993, 24 W 5506/92; vgl. auch BGH, 23.03.1993, VI ZR 176/92, zur Gebäudesicherungspflicht des Verwalters auch hinsichtlich des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Daches).

Dachfenster sind gemeinschaftliches Eigentum. Eine Aufteilung in Aussenseite (=Gemeinschaftseigentum) und Innenseite (=Sondereigentum) ist unzulässig (AG Münster, 24.04.1985, 26 II 71/84; OLG Karlsruhe, 14.01.1985, 11 W 102/84). Siehe auch Fenster - Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum oder beides ein bisschen?

Die Abdichtungsanschlüsse zwischen Dachterrasse und Gebäude gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum (BayObLG, 27.04.2000, 2 Z BR 7/00). Gleiches gilt für Abdichtungen zwischen Balkonen und Gebäuden sowie anderen Abdichtungen im Bereich des gemeinschaflichen Eigentums.

Bei begehabren Dachterrassen ist die oberste Schicht des Daches, die schützende und isolierende Funktion hat, ist gemeinschaftliches Eigentum (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.1986, 20 W 357/85).

Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Eine tabellarische Übersicht von A wie Abdichtung bis Z wie Zwischenwand finden Sie unter Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Wer trägt die Kosten für Reparatur oder Ersatz?

 
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