| Abflussrohre, Anschlussleitungen, Kanäle, Regenfallrohre |
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Hauptversorgungsleitungen die der Ver- und Entsorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Gas, Strom, Wasser, Wärme und Abwasser dienen, sind Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG dienen. Sie sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum und zwar auch dann, wenn sie im Sondereigentum stehende Räume durchqueren, nicht aber eigentliche Versorgungs- oder Anschlussleitungen für das betreffende Wohnungs- oder Teileigentum sind. Die von den Hauptleitungen abzweigenden Anschlussleitungen stehen jedoch ab Übergang in die Sondereigentumsräume im Sondereigentum. Insoweit dienen diese Leitungen nicht mehr dem gemeinschaftlichen Eigentum, im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG (OLG München, Urt. v. 03.07.1979, 5 U 1851/79). Dienen die Leitungen nur einem Wohnung- oder Teileigentum, gehören sie bis zum Anschluss an die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hauptversorgungsleitungen auch dann zum Sondereigentum, wenn sie sich im Sondereigentumsbereich eines anderen Wohnungseigentümers befinden (BayObLG, 08.09.1988, 2 Z 55/87). Ein Beispiel aus unserer Verwaltungspraxis: In einem Haus aus der Jahrhundertwende wurde zwischen Decke und abgehangener Decke auf jeder Etage die Heizungsleitungen für die darüber gelegene Wohnung geführt. Regenfallrohre sind gemeinschaftliches Eigentum (BayObLG, Beschluss vom 19.07.1989, 1 b Z 29/88). Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Eine tabellarische Übersicht von A wie Abdichtung bis Z wie Zwischenwand finden Sie unter Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Wer trägt die Kosten für Reparatur oder Ersatz? |
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