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Freitag, 18. Mai 2012
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Antennenanlagen, Antennensteckdosen

Antennenanlagen (Gemeinschaftsantennen, Breitbandkabelanschluss), die dem Fernseh- und Rundfunkempfang der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft dienen, stehen in gemeinschaftlichem Eigentum.

Auch Funkantennen, die nur einem einzelnen Eigentümer dienen, sind dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen, wenn sie sich außerhalb des Sondereigentumsbereichs des betreffenden Eigentümers befinden.

Antennensteckdosen sind Sondereigentum (OLG Köln, 31.05.1989, 16 Wx 25/89). Das Gleiche gilt für die Zuleitungen von der Gemeinschaftsantennenanlage ab Abzweigung in die Sondereigentumsräume.

Breitbandkabelanschlüsse sind wegen ihrer direkten Zuordnung zu den jeweiligen Sondereigentumseinheiten ebenfalls dem Sondereigentum zuzuordnen.

Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Eine tabellarische Übersicht von A wie Abdichtung bis Z wie Zwischenwand finden Sie unter Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum? Wer trägt die Kosten für Reparatur oder Ersatz?

 
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