| Wie werden Stimmenthaltungen bei Abstimmungen gewertet? |
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"Ja", "Nein" oder doch lieber die elegante Enthaltung? Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten. Nach Auffassung des BGH ist für das Beschlussergebnis ausschließlich maßgeblich, ob die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt (BGH 08.12.1988, Az.: V ZB 3/88, BGHZ 106,179,189 f). Bei der Auszählung der Stimmen bleiben die Enthaltungen also unberücksichtigt. Sie werden nicht mitgezählt. Auf die Beschlussfähigkeit haben Stimmenthaltungen aber keinen Einfluss (Bärmann-Merle § 25 RZ. 94). Sie ist deshalb auch dann gewahrt, wenn die Summe der abgegebenen JA- und Nein- Stimmen nicht die Mehrheit repräsentiert, welche für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Aber Achtung! Manche Gemeinschaftsordnungen sehen vor, dass Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind. Solche Regelungen sind wirksam (BayObLG 08.12.1994, Az.: 2Z BR 116/94, WuM 1995, 227). Also wie so oft, schauen Sie in Ihre Gemeinschaftsordnung. Beispiel: Ein Miteigentümer stellt den Beschlussantrag, daß Fahrräder zukünftig auch im Hausflur und nicht mehr nur im Fahrradkeller abgestellt werden dürfen. Niemand ist so recht begeistert, der Eigentümer beharrt jedoch auf einer Abstimmung. Um den Hausfrieden nicht zu gefährden, enthalten sich die anderen Miteigentümer bei der Abstimmung, nur der Antragsteller stimmt mit "JA". Die Verwaltung verkündet das Beschlussergebnis: „Der Beschlussantrag ist mit 1 Ja-Stimme und 4 Enthaltungen mehrheitlich angenommen. Damit dürfen Fahrräder auch im Hausflur abgestellt werden.“ |
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