|
Wie sollte eine Einladung zur Eigentümerversammlung aussehen? |
Einzuberufen sind alle Wohnungseigentümer, auch die im Einzelfall vom Stimmrecht ausgeschlossenen, denn auch sie sind berechtigt, sich an der Diskussion zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung des BGH folgt das Stimmrecht dem Eigentum, daß gemäß § 925 BGB durch Grundbucheintragung übergeht. Hat der Verwalter z.B. durch Veräußerung Zweifel, wem das Stimmrecht aktuell zusteht, so wird er möglicherweise alle Stimmberechtigten einladen, um eine Anfechtbarkeit der gefaßten Beschlüsse zu verhindern.
Die Einberufung der Eigentümerversammlung hat schriftlich zu erfolgen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 WEG). Das Einladungsschreiben muß mindestens die folgenden Inhalte haben: - Vollständige Angaben des Namens und der Anschrift des Verwalters – also des Absenders
- Vollständige Angaben zu Namen und Anschrift des Adressaten
- Genaue Bezeichnung der Gemeinschaft, für welche die Versammlung einberufen wird (Ort und Straßenbezeichnung)
- Ort der Versammlung (genaue Anschrift)
- Datum und Uhrzeit der Versammlung
- Tagesordnung
Die Frist soll nach der Novelle des WoEigG mindestens zwei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG). Es handelt sich um eine Sollvorschrift, d.h. eine Verletzung der Vorschrift macht die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse nicht automatisch ungültig. |