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Mittwoch, 22. Februar 2012
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Des Wohnungseigentümers Anspruch auf Tagesordnungspunktaufnahme
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Entspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, kann ein Wohnungseigentümer die Aufnahme von Tagesordnungspunkten nur verlangen, wenn die Ladungsfrist eingehalten werden kann. In einem dem Landgericht München vorliegenden Fall verlangt ein Wohnungseigentümer wegen eines schwierigen technischen Problems an der Heizungsanlage, die Verwaltung im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt für die acht Tage später geplante Wohnungseigentümerversammlung aufzunehmen.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zwar kann einem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Aufnahme einzelner Tagesordnungspunkte zustehen. Jedoch muss, soweit kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, die Einhaltung der Ladungsfrist möglich bleiben. Da beide Voraussetzungen in diesem Fall nicht gegeben waren, wurde der Antrag zurückgewiesen.

Praxishinweis: Es passiert immer wieder, dass Wohnungseigentümern kurz vor der Versammlung, in der Regel wenn die Einladung mit der Liste der Tagesordnungspunkte auf dem Tisch liegt,  weitere Punkte "einfallen". Die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung erfordert enormen Aufwand, der sich nur bei wirklicher Dringlichkeit rechtfertigen lässt. Liegt jedoch ein Punkt besonderer Dringlichkeit vor, bedarf es keines Antrags von Seiten des Eigentümers. Denn die Verwaltung müsste in einem solchen Fall im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung den Tagesordnungspunkt - unter dann möglicher Abkürzung der Ladungsfrist - ohnehin aufnehmen.

Durch die Aufnahme  weiterer Tagesordnungspunkte ohne besonderen Anlass wird der Zweck der zweiwöchigen Ladungsfrist, nämlich den Wohnungseigentümern ene ausreichende Möglichkeit ihrer Vorbereitung zu gewähren, vielfach unterlaufen (LG München I, Urteil vom 16.05.2011 - 1 S 5166/11).

 
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