|
Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses muss bekannt gegeben werden |
|
Ein Wohnungseigentümer wollte die Loggia seiner Eigentumswohnung neu gestalten. Da die eine bauliche Veränderung ist, brauchte er die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Er schrieb deshalb seine Miteigentümer an, legte einen Stimmzettel bei und bat um ein "Votum". Die Reaktion auf diesen Umlaufbeschluss war erfreulich, alle stimmten zu. Aber dann...
Fünf Monate später überlegte es sich ein Eigentümer anders und widerrief sein Jawort. Das durfte er, entschied das Oberlandesgericht Celle (4 W 82/06). Solange nicht sämtliche Miteigentümer vom Ergebnis der Abstimmung informiert seien, sei ein Widerruf noch möglich. Und selbst wenn der Mann schnell Bescheid gegeben hätte, wäre das positive Abstimmungsergebnis anfechtbar gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung. Denn die Miteigentümer hätten nicht klar erkennen können, ob eine "verbindliche Stimmrechtsabgabe" gewünscht sei oder ob der Mann lediglich ein Stimmungsbild einholen wolle. Unter einem "Votum" verstünden Juristen zwar eine verbindliche Abstimmung, das gelte aber nicht für juristische Laien. |