| Beschlüsse müssen eindeutig sein. |
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Das OLG Köln entschied, dass ein Beschluss inhaltlich zu unbestimmt sei, wenn er im Hinblick auf die Gartenanlage der Gemeinschaft lediglich feststellt, dass "einfache Pflegearbeiten wie kehren, Unkraut jäten, gießen etc. nicht von einer Fachfirma vorgenommen werden, sondern von den Hausbewohnern in Eigenregie unentgeltlich getätigt werden" sollen. Das OLG Köln moniert, dass dem Beschluss nicht zu entnehmen sei, welcher Miteigentümer wann, was zu erledigen hat. Das Fehlen eines hinreichend genauen Arbeitsplanes habe die weitere Folge, dass eine laufende Gartenpflege überhaupt nicht gewährleistet ist; es könne die Situation eintreten, dass jeder Miteigentümer sich darauf verlässt, dass ein anderer tätig werden wird, sich also letztlich keiner mehr für verantwortlich hält (Beschluss vom 12.11.2004, 16 Wx 151/04, ZMR 2005, 22). Eine weniger strenge Auffassung vertrat das BayObLG soweit es einen Eigentümerbeschluss als ausreichend bestimmt ansah, der auf ein Ereignis oder einen Gegenstand Bezug nahm, sofern dieser nur mit genügender Bestimmtheit feststellbar war. Im konkreten Fall war nach den objektiven Verhältnissen in der Wohnanlage klar, dass der angegriffene Beschluss die restlichen drei Aufzugsanlagen umfasste (Beschluss vom 24.11.2004, 2 Z BR 156/04, ZMR 200). |
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