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Allerlei "Verschiedenes" auf der Einladung |
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Die Mitglieder einer Wohnungs-Eigentümerversammlung haben einen Anspruch darauf, dass ihnen in der Einladung zu einer Versammlung reiner Wein eingeschenkt wird. Es ist nicht erlaubt, wichtige Angelegenheiten unter dem Punkt "Verschiedenes" in der Tagesordnung zu verstecken. Sonst könnte nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern der entsprechende Beschluss im Nachhinein für ungültig erklärt werden. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 3 Wx 125/96)
Der Sachverhalt: Die schriftliche Einladung zu einer Eigentümerversammlung umfasste neben einer Reihe von anderen Tagesordnungspunkten als Ziffer fünf auch "Verschiedenes". Hinter dieser allgemeinen Formulierung verbargen sich zur Überraschung einiger Betroffener solche heiklen Fragen wie die Vergütung des Verwalters und die PKW-Stellplatzordnung. Zu beiden Punkten fasste die Versammlung auch Beschlüsse. Doch einige Zeit danach wurden diese Beschlüsse gerichtlich angefochten. Die Begründung: Wenn schon entscheidende Angelegenheiten besprochen werden sollen, dann müssen das vorher auch alle Eigentümer klipp und klar erfahren. Die andere Partei, die an den Beschlüssen festhalten wollte, argumentierte dagegen: Es sei sowieso unerheblich, ob die beiden Punkte unter "Verschiedenes" aufgeführt wurden. Die Beschlüsse wären von der Mehrheit auch bei vorheriger Nennung der Themen nicht anders gefällt worden. Der Fall landete vor einem Senat des Düsseldorfer Oberlandesgerichts. Das Urteil: Die Zivilrichter erklärten die angefochtenen Beschlüsse für ungültig. Hier liege ein sogenannter Einberufungsmangel vor. Wenn auf der Tagesordnung "Verschiedenes" erwähnt werde, dann dürften nur Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung verhandelt werden. Schließlich müsse jeder Eigentümer bereits bei der Einladung erkennen können, um welche konkreten Punkte es geht. Nur dann könne er überhaupt die Entscheidung treffen, ob er zu der Versammlung erscheinen will oder nicht. Der Senat musste natürlich auch auf die Frage eingehen, ob denn bei ordnungsgemäßer Einladung nicht dieselben Beschlüsse gefasst worden wären. Diese Fragen verneinten die Richter. Es sei unter anderem um den heiklen Bereich der Autostellplätze gegangen - und die in der Versammlung getroffene Entscheidung entspreche nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. |