| Was ist eine Vereinbarung |
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§ 10 Abs. 1 WEG bestimmt, dass das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander den Vorschriften des WEG und den Vorschriften des BGB über die Gemeinschaft folgt, soweit das WEG keine besonderen Bestimmungen enthält. Des Weiteren hebt § 10 Abs. 1 aber auch eine wichtige Grundsatzregel hervor. Hiernach können die Wohnungseigentümer ihr Gemeinschaftsverhältnis durch Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums regeln. Vereinbarungen können nach § 10 Abs. 2 als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden und wirken dann gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers. Die Vereinbarung ist die Grundordnung für das Gemeinschaftsverhältnis, sie hat Satzungscharakter (BGH 02.07.1986, Az.: V ZB1/86, DWE 1987, 23). Anders als Beschlüsse, die regelmäßig die laufende Verwaltung betreffen, befasst sich der Gegenstand der Vereinbarung mit grundlegenden und wesentlichen Inhalten des Gemeinschaftsverhältnisses. Die Vereinbarung kommt nur durch Zustimmung aller Wohnungseigentümer zustande. § 10 Allgemeine Grundsätze(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft. (2) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, sowie die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. |
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