| Sondereigentum |
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Nach dem Wohnungseigentumsgesetz setzt sich das Wohnungseigentum aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zusammen (§ 1 Abs. 2 WEG). Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Räumen begründet werden (§ 3 Abs. 2 WEG). Das Sondereigentum entsteht gemäß § 2 WEG bei Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG). Mit dem Begriff Teileigentum wird das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes bezeichnet, zum Beispiel Keller, Dachböden oder Garagen. WEG § 1 Begriffsbestimmungen 1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. Übrigens, sollte es Ihnen eines Tages einmal zweckdienlich erscheinen aus dem Kinderzimmer nun eine Küche zu machen, so dürfen Sie diese Nutzungsänderung in Ihrem Sondereigentum durchführen. Vom Sondereigentum abzugrenzen ist das Sondernutzungsrecht. Das Sondernutzungrecht ist das Recht zum alleinigen Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums. Kurz und Knapp Gemeinschaftseigentum = Teile des Gebäudes, die nicht einem Wohnungseigentümer alleine gehören |
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