Startseite arrow WEG-Definitionen arrow Sondereigentum  
Freitag, 18. Mai 2012
Frontpage Slideshow (version 2.0.0) - Copyright © 2006-2008 by JoomlaWorks
Sondereigentum
Benutzer Bewertung: / 12
SchlechtSehr Gut 

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz setzt sich das Wohnungseigentum aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zusammen (§ 1 Abs. 2 WEG). Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Räumen begründet werden (§ 3 Abs. 2 WEG). Das Sondereigentum entsteht gemäß § 2 WEG bei Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG).

Mit dem Begriff Teileigentum wird das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes bezeichnet, zum Beispiel Keller, Dachböden oder Garagen.

WEG § 1 Begriffsbestimmungen

1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Übrigens, sollte es Ihnen eines Tages einmal zweckdienlich erscheinen aus dem Kinderzimmer nun eine Küche zu machen, so  dürfen Sie diese Nutzungsänderung in Ihrem Sondereigentum durchführen.

Vom Sondereigentum abzugrenzen ist das Sondernutzungsrecht. Das Sondernutzungrecht ist das Recht zum alleinigen Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums.

Kurz und Knapp

Gemeinschaftseigentum = Teile des Gebäudes, die nicht einem Wohnungseigentümer alleine gehören
Sondereigentum = abgeschlossener Raum, der zum wohnen dient und nur einem Wohnungseigentümer gehört
Teileigentum = abgeschlossener Raum, der NICHT zum wohnen dient und nur einem Wohnungseigentümer gehört
Sondernutzungsrecht = ALLEINIGES Gebrauchsrecht an Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums

 
< zurück   weiter >
CoverPraxishandbuch Wohnungseigentum
Ein Kunde: Ich habe mir dieses Buch gekauft, weil ich selber Eigentum besitze. Ich fand das Buch ist leicht verständlich und gibt einen umfassenden rechtlichen Überblick. Die Begriffe werden dort für jedermann erklärt. In diesem Buch ist alles drin, was man an Wissen braucht im WEG-Recht ... weiter über Amazon
Suchen
Wohnungseigentum
Startseite
Eigentümerversammlung
Gemeinschaftsordnung
Hausgeld
Hausverwaltung
Heizkostenverordnung
Instandhaltungen
Sondernutzungsrechte
Verwaltungsbeirat
WEG-Streitigkeiten
WEG-Recht
WEG-Definitionen
WEG-Urteile
WEG-Gemeinschaftseigentum
Miete und Rendite
Die Wohnung als Renditeobjekt
Partnerseiten
Deutsches Mietrecht
Neue Artikel
Werbung
Verwandte Artikel
Amazon Buchtipps
Ihre Meinung zählt...
Meine Eigentumswohnung
 
Gäste
Aktuell 12 Gäste online
Advertisement
Mietrecht Betriebskosten

Wie muss ich mit dem Mieter meiner Eigentumswohnung die Betriebskosten abrechnen? Nach Miteigentumsanteilen oder Quadratmetern?

Die Vorauszahlungen für die Betriebskosten sind viel zu niedrig angesetzt. Kann der Mieter sich weigern zu zahlen?

Achtung Eigenbedarf! Wer zählt zur Familie des Wohnungseigentümers?