Die Parabolantenne am Gemeinschaftseigentum

Eine Miteigentümerin mit deutschem Pass und polnischer Herkunft brachte an der Fassade des Hauses eine SAT-Antenne an, mit der sie und ihre Familie zahlreiche polnische Fernsehsender empfangen konnten. Ihre Begründung "Über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei." Doch das konnte die Eigentümergemeinschaft nicht überzeugen, die Parabolantenne verschandele die Fassade und außerdem reiche die Anzahl der polnischsprachigen Sender.

Gemeinschaft und Miteigentümerin konnten sich nicht einigen und am am 18. Juni 2007 wurde folgender Beschluss gefasst: "Die Verwaltung wird ermächtigt im Auftrag und zu Lasten der Eigentümer einen Anwalt ihrer Wahl hinzuziehen und ggf. auf Entfernung zu klagen, sofern die SAT-Antenne nicht bis 15.07.07 entfernt ist."

Das Urteil: Die Eigentümergemeinschaft kann von der Miteigentümerin die Entfernung der Antenne verlangen.

  • Auch wenn der Bestand des Gebäudes durch die Anbringung der Antenne nicht berührt wird, bedeutet das Handeln der Beklagten einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigentümer ohne ihre Zustimmung nicht hinzunehmen brauchen (Senat, BGHZ 157, 322, 326). Nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG können die übrigen Miteigentümer die Beseitigung der Parabolantenne verlangen. Zur Geltendmachung ihres Anspruchs haben sie die Klägerin durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 wirksam ermächtigt (vgl. Senat, BGHZ 116, 332, 335; Beschl. v. 30. März 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rdn. 12).
  • Jedoch, die Miteigentümerin muss sich nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender verweisen lassen. Dass sie und ihre Familienangehörigen ihre polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, schränkt den Schutz des Informationsinteresses der Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein. Das Interesse von polnischen Fernsehsendern über die Ereignisse aus dem näheren Bereich ihres früheren Heimatlands unterrichtet zu werden, ist offensichtlich (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2005, VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, Rdn. 1, 25 ff.). Dieses Interesse führt dazu, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Beklagten den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Programme ermöglichen müssen.
  • Der Anspruch der Beklagten hierauf geht jedoch weder dahin, dass die Beklagte hierzu eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung anbringen kann, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer Aufwand zugemutet werden dürfte. Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der Miteigentümerin sind gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung führt dazu, dass die Miteigentümerin verlangen kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen. Die ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes ist bei einer Anbringung der Antenne im Dachbereich oder auf dem Dach nachhaltig geringer als durch die von der Beklagten vorgenommene Anbringung der Antenne vor einem Fenster ihrer Wohnung.
  • Die Duldungspflicht der Miteigentümer führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ohne deren Zustimmung berechtigt wäre, die zur Anbringung der Antenne notwendigen Arbeiten am Dach des Hauses vornehmen zu lassen. Den Miteigentümern ist es vielmehr vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf (BGH, Urteil vom 13. November 2009 - V ZR 10/09).

Leitsatz: Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen (BGH V ZR 10/09).


Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 11.07.05 (Az: 1 T 17467/04) entschieden, dass es ausländischen Wohnungseigentümern zugemutet werden kann, vorhandene Kabelanlagen zu nutzen, mit der es möglich ist 6 Programme aus dem Heimatland zu empfangen.

Im streitigen Fall verweigerte der türkischstämmige Wohnungseigentümer die Beseitigung seiner Parabolantenne unter Berufung auf seine in Art. 5 I Grundgesetz (GG) verankerte Informationsfreiheit. Dem hielten die anderen Wohnungseigentümer einen unangefochten gebliebenen Beschluss entgegen, der die Beseitigung der Parabolantenne anordnete.

Anders als in der oben genannten „Parabolantennen-Entscheidung“ des BGH erklärte das Landgericht München I den Beschluss für wirksam.

Im vorliegenden Fall sei gerade kein generelles und zukünftig wirkendes Verbot für die Aufstellung von Parabolantennen beschlossen wurden. Vielmehr ginge es um die Beseitigung dieser konkreten Antenne. Das Recht auf Informationsfreiheit müsse hinter dem Eigentumsrecht (Art. 14 I GG) der anderen Wohnungseigentümer zurückstehen, da die Antenne eine weithin sichtbare und wesentliche Beeinträchtigung der Fassadengestaltung zur Folge habe. Darüber hinaus sei es den ausländischen Wohnungseigentümern zumutbar, die vorhandene Kabelanlage, mit der sie gegen zusätzliches Entgelt 6 türkischsprachige Programme empfangen können, zu nutzen.

 

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